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Karlsruhe beanstandet Bayerns Verfassungsschutz

Verdeckte Ermittler, Ausspähen von Wohnungen, Online-Durchsuchungen – seit 2016 haben die Verfassungsschützer des Freistaats sehr weitreichende Befugnisse. Zu weitreichend, sagt nun das Bundesverfassungsgericht.

Die weitreichenden Befugnisse des bayerischen Verfassungsschutzes verstoßen teilweise gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet eine ganze Reihe von Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz des Freistaats, das 2016 auf Bestreben der CSU grundlegend überarbeitet worden war. Dies geht aus einem von Präsident Stefan Harbarth in Karlsruhe verkündeten Urteil hervor. Betroffen sind demnach unter anderem die Regelungen zum Ausspähen und Abhören von Wohnungen, zur Online-Durchsuchung und zur Handy-Ortung. Sie dürfen bis höchstens Ende Juli 2023 in eingeschränkter Form in Kraft bleiben.

Das Grundgesetz lasse dem Gesetzgeber “substanziellen Raum, den sicherheitspolitischen Herausforderungen auch im Bereich des Verfassungsschutzes Rechnung zu tragen”, betonte Harbarth bei der Urteilsverkündung. “Zugleich setzt die Verfassung hierbei gehaltvolle grundrechtliche Schranken.”

Die weitreichenden Befugnisse des bayerischen Verfassungsschutzes verstoßen teilweise gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet eine ganze Reihe von Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz des Freistaats, das 2016 auf Bestreben der CSU grundlegend überarbeitet worden war. Dies geht aus einem von Präsident Stefan Harbarth in Karlsruhe verkündeten Urteil hervor. Betroffen sind demnach unter anderem die Regelungen zum Ausspähen und Abhören von Wohnungen, zur Online-Durchsuchung und zur Handy-Ortung. Sie dürfen bis höchstens Ende Juli 2023 in eingeschränkter Form in Kraft bleiben.

Das Verfahren angestoßen hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) – um zu verhindern, dass das Beispiel Bayerns bundesweit Schule macht. Die Klage richtete sich unter anderem auch gegen die Regelungen zum Einsatz verdeckter Ermittler und sogenannter V-Leute, zu längeren Observationen und zur Datenübermittlung an andere Behörden. Auch hier gab es jeweils Beanstandungen in dem mehr als 150-seitigen Urteil der Verfassungsrichterinnen und -richter.

“Gehaltvolle grundrechtliche Schranken”

Richterin Gabriele Britz, die im Ersten Senat für das Verfahren als Berichterstatterin zuständig war, hatte in der Verhandlung Mitte Dezember gesagt, noch nie seien nachrichtendienstliche Befugnisse in einer solchen Breite angegriffen worden. Dabei ging es jeweils nicht darum, ob das Instrument überhaupt eingesetzt werden darf, sondern um die Frage, unter welchen Bedingungen dieser Einsatz gerechtfertigt ist. Wie groß muss eine Bedrohung sein? Muss ein Richter seine Genehmigung erteilen? Braucht es eine unabhängige Kontrolle?

Die GFF hatte auf ein Grundsatzurteil gehofft, das deutlich über Bayern hinausreicht. Nach ihrer Einschätzung sind die Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler oder sogenannter V-Leute sowie für längere Observationen auch in anderen Landesgesetzen und im Bund vergleichbar niedrig. Die Regelungen zur Datenübermittlung seien ebenfalls in vielen Ländern ähnlich weit gefasst wie in Bayern.

Verfassungsbeschwerde erheben kann nur, wer “selbst, gegenwärtig und unmittelbar” in eigenen Rechten betroffen ist. Als Kläger hatte die GFF deshalb drei Mitglieder der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) gewonnen, die im bayerischen Verfassungsschutzbericht als “linksextremistisch beeinflusste Organisation” erwähnt wurde.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hatte 2016 im Landtag gesagt, man müsse den Verfassungsschutz “fit machen” für künftige Herausforderungen: “Der Verfassungsschutz gehört angesichts stürmischer, von Terrorbedrohung und steigendem Rechtsextremismus geprägter Zeiten weiter gestärkt und nicht abgebaut.” Gegen die umstrittenen Gesetzesänderungen hatte 2017 auch die Landtagsfraktion der Grünen Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Das Verfahren ist noch anhängig.

sti/se (afp, dpa, rtr)

Friedbert Mühldorfer (l.) und Harald Munding gehören zu den Klägern gegen das bayerische Verfassungsschutzgesetz
Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann kurz vor der Urteilsverkündung in Karlsruhe

Die weitreichenden Befugnisse des bayerischen Verfassungsschutzes verstoßen teilweise gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet eine ganze Reihe von Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz des Freistaats, das 2016 auf Bestreben der CSU grundlegend überarbeitet worden war. Dies geht aus einem von Präsident Stefan Harbarth in Karlsruhe verkündeten Urteil hervor. Betroffen sind demnach unter anderem die Regelungen zum Ausspähen und Abhören von Wohnungen, zur Online-Durchsuchung und zur Handy-Ortung. Sie dürfen bis höchstens Ende Juli 2023 in eingeschränkter Form in Kraft bleiben.

Das Grundgesetz lasse dem Gesetzgeber “substanziellen Raum, den sicherheitspolitischen Herausforderungen auch im Bereich des Verfassungsschutzes Rechnung zu tragen”, betonte Harbarth bei der Urteilsverkündung. “Zugleich setzt die Verfassung hierbei gehaltvolle grundrechtliche Schranken.”

“Gehaltvolle grundrechtliche Schranken”

Das Verfahren angestoßen hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) – um zu verhindern, dass das Beispiel Bayerns bundesweit Schule macht. Die Klage richtete sich unter anderem auch gegen die Regelungen zum Einsatz verdeckter Ermittler und sogenannter V-Leute, zu längeren Observationen und zur Datenübermittlung an andere Behörden. Auch hier gab es jeweils Beanstandungen in dem mehr als 150-seitigen Urteil der Verfassungsrichterinnen und -richter.

Richterin Gabriele Britz, die im Ersten Senat für das Verfahren als Berichterstatterin zuständig war, hatte in der Verhandlung Mitte Dezember gesagt, noch nie seien nachrichtendienstliche Befugnisse in einer solchen Breite angegriffen worden. Dabei ging es jeweils nicht darum, ob das Instrument überhaupt eingesetzt werden darf, sondern um die Frage, unter welchen Bedingungen dieser Einsatz gerechtfertigt ist. Wie groß muss eine Bedrohung sein? Muss ein Richter seine Genehmigung erteilen? Braucht es eine unabhängige Kontrolle?

Die GFF hatte auf ein Grundsatzurteil gehofft, das deutlich über Bayern hinausreicht. Nach ihrer Einschätzung sind die Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler oder sogenannter V-Leute sowie für längere Observationen auch in anderen Landesgesetzen und im Bund vergleichbar niedrig. Die Regelungen zur Datenübermittlung seien ebenfalls in vielen Ländern ähnlich weit gefasst wie in Bayern.

Verfassungsbeschwerde erheben kann nur, wer “selbst, gegenwärtig und unmittelbar” in eigenen Rechten betroffen ist. Als Kläger hatte die GFF deshalb drei Mitglieder der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) gewonnen, die im bayerischen Verfassungsschutzbericht als “linksextremistisch beeinflusste Organisation” erwähnt wurde.

“Linksextremistisch beeinflusste Organisation”

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hatte 2016 im Landtag gesagt, man müsse den Verfassungsschutz “fit machen” für künftige Herausforderungen: “Der Verfassungsschutz gehört angesichts stürmischer, von Terrorbedrohung und steigendem Rechtsextremismus geprägter Zeiten weiter gestärkt und nicht abgebaut.” Gegen die umstrittenen Gesetzesänderungen hatte 2017 auch die Landtagsfraktion der Grünen Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Das Verfahren ist noch anhängig.

sti/se (afp, dpa, rtr)

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