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Atomkraftwerke im Krieg: Was das Völkerrecht sagt

Die IAEA befürchtet eine Katastrophe durch Beschuss des Kernkraftwerks Saporischschja. Doch laut Völkerrecht sind Kernkraftwerke als Kriegsziele nicht völlig tabu.

“Wir spielen mit dem Feuer, es könnte etwas sehr, sehr Katastrophales passieren.” Die Worte von Rafael Grossi, dem Chef der Internationalen Atomenergiebehörde, IAEA. Er hat jüngst mit einem Team das ukrainische Atomkraftwerk Saporischschja besucht. Erneut wurde die Anlage nach Artilleriebeschuss vom ukrainischen Stromnetz getrennt, was bedeutet, dass die Kühlung der Brennstäbe vom Kraftwerk selbst kommen muss. Fällt sie aus, droht eine Kernschmelze und der Austritt von Radioaktivität.

Lange Verhandlungen waren notwendig, bis die Inspekteure Zugang zu dem größten Kernkraftwerk Europas bekamen. Es liegt am unteren Dnjepr mitten im Kampfgebiet. Seit März ist es in russischer Hand. Ukrainische Techniker betreiben es aber nach wie vor, bewacht von russischen Soldaten.

“Wir spielen mit dem Feuer, es könnte etwas sehr, sehr Katastrophales passieren.” Die Worte von Rafael Grossi, dem Chef der Internationalen Atomenergiebehörde, IAEA. Er hat jüngst mit einem Team das ukrainische Atomkraftwerk Saporischschja besucht. Erneut wurde die Anlage nach Artilleriebeschuss vom ukrainischen Stromnetz getrennt, was bedeutet, dass die Kühlung der Brennstäbe vom Kraftwerk selbst kommen muss. Fällt sie aus, droht eine Kernschmelze und der Austritt von Radioaktivität.

Die IAEA lässt in ihrem Sicherheitsbericht offen, wer das Kraftwerk beschossen hat. Die russische und die ukrainische Seite machen sich gegenseitig dafür verantwortlich.

Erstaunlich genaue Regeln

Doch unabhängig von der Frage, welche Seite die Wahrheit sagt: Wie soll nach dem Völkerrecht in Kriegssituationen generell mit Atomkraftwerken verfahren werden?

Tatsächlich gibt es dazu erstaunlich genaue Vorgaben. Das Genfer Abkommen von 1949 und seine späteren Zusatzprotokolle regeln die Austragung bewaffneter Konflikte und sollen ihre Auswirkungen begrenzen. Im 1. Zusatzprotokoll von 1977 ist in Artikel 56 vom “Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten” die Rede. Dabei werden neben Staudämmen und Deichen ausdrücklich auch Kernkraftwerke genannt.

Weil die Russische Föderation und die Ukraine Vertragsparteien sind und keine Vorbehalte zum 1. Zusatzprotokoll geäußert haben, gelten die Regelungen für beide Staaten.

Grundsätzlich dürfen danach Kernkraftwerke nicht angegriffen werden, nach Absatz 1 “auch dann nicht (…), wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann”. Gedacht ist hier zweifellos an radioaktive Strahlung.

Hier geht es um einen der Grundsätze des humanitären Völkerrechts: die Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen. Nur militärische Ziele dürfen danach angegriffen werden und auch diese nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Zivilbevölkerung ist in jedem Fall zu schützen.

Aus dem Passus geht aber auch hervor, dass Angriffe auf Atomkraftwerke nicht unter allen denkbaren Umständen geächtet sind, sondern nur, “sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann”. Das heißt, ist dies nicht zu erwarten, kann ein Angriff unter bestimmten Umständen erlaubt sein.

In Absatz 2 ist sogar geregelt, welche Umstände das sein können, nämlich wenn die Kraftwerke “elektrischen Strom zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen liefern und wenn ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden”.

Problematisch am ersten Punkt ist, dass fast jedes Kernkraftwerk in Kriegszeiten Strom sowohl für zivile Verbraucher als auch für die Kriegshandlungen liefern. Eine Trennung ist da kaum möglich. Aber liefert es eine “bedeutende” Unterstützung von Kriegshandlungen? Es ist somit Auslegungssache, ob ein Kraftwerk unter Umständen als rechtmäßiges militärisches Ziel bewertet werden könnte oder nicht.

Schwierig ist ebenfalls zu bewerten, dass ein Angriff “das einzige praktisch mögliche Mittel ist”, um die Unterstützung der Kriegshandlungen zu beenden. Auf jeden Fall müsste der mögliche Angreifer vorher abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Überwiegt hier klar der militärische Nutzen? Welche Konsequenzen hätte mein Handeln auf die Zivilbevölkerung?

Und gibt es nicht auch weniger schwerwiegende Mittel, um das Kraftwerk unbrauchbar zu machen? Etwa die Zerstörung von Stromleitungen, so dass das Kraftwerk zwar keine Elektrizität mehr liefert, aber auch keine Strahlung austritt. Wobei auch eine Unterbrechung der Stromversorgung für die Bevölkerung, vor allem im Winter, schwerwiegende Folgen haben könnte. Außerdem wird auch im Fall Saporischschja deutlich, dass die Trennung eines AKW vom Stromnetz zu einem Ausfall der Kühlung und letztlich zu einer nuklearen Katastrophe führen kann.

Aber selbst wenn sämtliche Umstände in den Augen einer Kriegspartei einen Angriff rechtfertigen sollten, so heißt es in Absatz 3, hat “die Zivilbevölkerung (…) weiterhin Anspruch auf jeden (…) durch das Völkerrecht gewährten Schutz”. Der Angreifer müsste also auch dann alles tun, um Zivilisten gegen Verstrahlung zu schützen, etwa indem eine Evakuierung der umliegenden Gebiete eingeleitet wird.

Wie wenig die Regeln des Völkerrechts im konkreten Fall nützen und alles eine Frage unterschiedlicher Auslegung ist, wird bei Saporischschja beispielsweise am Absatz 5 des Zusatzprotokolls deutlich. Dort heißt es: “Die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen sich, in der Nähe der in Absatz 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen keine militärischen Ziele anzulegen.”

UN-Generalsekretär Antonio Guterres bezog sich offenbar darauf, als er im Weltsicherheitsrat eine “demilitarisierte Zone” rund um das Kraftwerk forderte. Er verlangte eine “Verpflichtung russischer Streitkräfte, alles militärische Personal und Ausrüstung (aus dieser Zone, d. Red.) abzuziehen, und eine Verpflichtung ukrainischer Streitkräfte, nicht in diese Zone einzurücken”. Der russische UN-Botschafter Wissili Nebensja wischte die Forderung umgehend beiseite: “Die Ukrainer würden da sofort einrücken und alles vermasseln. Wir schützen die Anlage. Sie ist auch gar nicht militarisiert. Da gibt es kein militärisches Gerät.” Weder Guterres noch Nebensja führten aber aus, was sie unter militärischem Gerät verstehen: Panzer? Oder bereits Lastwagen?

Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskij fühlte sich dagegen in einer Rede an die Nation bestätigt durch den “klaren Hinweis” im IAEA-Bericht auf die Präsenz russischer Truppen und militärischem Gerät. Er forderte die IAEA auf, die ukrainische Position ausdrücklich zu unterstützen, dass alle russischen Streitkräfte von dort abziehen müssten. Doch die IAEA dürfte alles tun, sich nicht auf eine Seite ziehen zu lassen.

Fazit: Das Völkerrecht setzt sehr hohe Hürden für Angriffe auf Atomkraftwerke, schließt sie aber auch nicht gänzlich aus. Und die Angst bleibt, dass unterschiedliche Auslegungen der Umstände zu einer nuklearen Katastrophe führen könnten.

Ukraine IAEO-Mission trifft im Kernkraftwerk Saporischschja ein
Unterzeichnung des Genfer Abkommens 1949 (Archivfoto)
Ukraine | Russische Soldaten am Atomkraftwerk in Saporischschja

“Wir spielen mit dem Feuer, es könnte etwas sehr, sehr Katastrophales passieren.” Die Worte von Rafael Grossi, dem Chef der Internationalen Atomenergiebehörde, IAEA. Er hat jüngst mit einem Team das ukrainische Atomkraftwerk Saporischschja besucht. Erneut wurde die Anlage nach Artilleriebeschuss vom ukrainischen Stromnetz getrennt, was bedeutet, dass die Kühlung der Brennstäbe vom Kraftwerk selbst kommen muss. Fällt sie aus, droht eine Kernschmelze und der Austritt von Radioaktivität.

Lange Verhandlungen waren notwendig, bis die Inspekteure Zugang zu dem größten Kernkraftwerk Europas bekamen. Es liegt am unteren Dnjepr mitten im Kampfgebiet. Seit März ist es in russischer Hand. Ukrainische Techniker betreiben es aber nach wie vor, bewacht von russischen Soldaten.

Erstaunlich genaue Regeln

Die IAEA lässt in ihrem Sicherheitsbericht offen, wer das Kraftwerk beschossen hat. Die russische und die ukrainische Seite machen sich gegenseitig dafür verantwortlich.

Doch unabhängig von der Frage, welche Seite die Wahrheit sagt: Wie soll nach dem Völkerrecht in Kriegssituationen generell mit Atomkraftwerken verfahren werden?

Tatsächlich gibt es dazu erstaunlich genaue Vorgaben. Das Genfer Abkommen von 1949 und seine späteren Zusatzprotokolle regeln die Austragung bewaffneter Konflikte und sollen ihre Auswirkungen begrenzen. Im 1. Zusatzprotokoll von 1977 ist in Artikel 56 vom “Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten” die Rede. Dabei werden neben Staudämmen und Deichen ausdrücklich auch Kernkraftwerke genannt.

Weil die Russische Föderation und die Ukraine Vertragsparteien sind und keine Vorbehalte zum 1. Zusatzprotokoll geäußert haben, gelten die Regelungen für beide Staaten.

Kernkraftwerke als “Unterstützer von Kriegshandlungen”

Grundsätzlich dürfen danach Kernkraftwerke nicht angegriffen werden, nach Absatz 1 “auch dann nicht (…), wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann”. Gedacht ist hier zweifellos an radioaktive Strahlung.

Oberstes Ziel: Schutz der Zivilbevölkerung

Hier geht es um einen der Grundsätze des humanitären Völkerrechts: die Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen. Nur militärische Ziele dürfen danach angegriffen werden und auch diese nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Zivilbevölkerung ist in jedem Fall zu schützen.

Aus dem Passus geht aber auch hervor, dass Angriffe auf Atomkraftwerke nicht unter allen denkbaren Umständen geächtet sind, sondern nur, “sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann”. Das heißt, ist dies nicht zu erwarten, kann ein Angriff unter bestimmten Umständen erlaubt sein.

In Absatz 2 ist sogar geregelt, welche Umstände das sein können, nämlich wenn die Kraftwerke “elektrischen Strom zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen liefern und wenn ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden”.

Begrenzter Nutzen im konkreten Fall

Problematisch am ersten Punkt ist, dass fast jedes Kernkraftwerk in Kriegszeiten Strom sowohl für zivile Verbraucher als auch für die Kriegshandlungen liefern. Eine Trennung ist da kaum möglich. Aber liefert es eine “bedeutende” Unterstützung von Kriegshandlungen? Es ist somit Auslegungssache, ob ein Kraftwerk unter Umständen als rechtmäßiges militärisches Ziel bewertet werden könnte oder nicht.

Schwierig ist ebenfalls zu bewerten, dass ein Angriff “das einzige praktisch mögliche Mittel ist”, um die Unterstützung der Kriegshandlungen zu beenden. Auf jeden Fall müsste der mögliche Angreifer vorher abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Überwiegt hier klar der militärische Nutzen? Welche Konsequenzen hätte mein Handeln auf die Zivilbevölkerung?

Und gibt es nicht auch weniger schwerwiegende Mittel, um das Kraftwerk unbrauchbar zu machen? Etwa die Zerstörung von Stromleitungen, so dass das Kraftwerk zwar keine Elektrizität mehr liefert, aber auch keine Strahlung austritt. Wobei auch eine Unterbrechung der Stromversorgung für die Bevölkerung, vor allem im Winter, schwerwiegende Folgen haben könnte. Außerdem wird auch im Fall Saporischschja deutlich, dass die Trennung eines AKW vom Stromnetz zu einem Ausfall der Kühlung und letztlich zu einer nuklearen Katastrophe führen kann.

Aber selbst wenn sämtliche Umstände in den Augen einer Kriegspartei einen Angriff rechtfertigen sollten, so heißt es in Absatz 3, hat “die Zivilbevölkerung (…) weiterhin Anspruch auf jeden (…) durch das Völkerrecht gewährten Schutz”. Der Angreifer müsste also auch dann alles tun, um Zivilisten gegen Verstrahlung zu schützen, etwa indem eine Evakuierung der umliegenden Gebiete eingeleitet wird.

Verteilung von Iod Tabletten in Saporischschja

Wie wenig die Regeln des Völkerrechts im konkreten Fall nützen und alles eine Frage unterschiedlicher Auslegung ist, wird bei Saporischschja beispielsweise am Absatz 5 des Zusatzprotokolls deutlich. Dort heißt es: “Die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen sich, in der Nähe der in Absatz 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen keine militärischen Ziele anzulegen.”

UN-Generalsekretär Antonio Guterres bezog sich offenbar darauf, als er im Weltsicherheitsrat eine “demilitarisierte Zone” rund um das Kraftwerk forderte. Er verlangte eine “Verpflichtung russischer Streitkräfte, alles militärische Personal und Ausrüstung (aus dieser Zone, d. Red.) abzuziehen, und eine Verpflichtung ukrainischer Streitkräfte, nicht in diese Zone einzurücken”. Der russische UN-Botschafter Wissili Nebensja wischte die Forderung umgehend beiseite: “Die Ukrainer würden da sofort einrücken und alles vermasseln. Wir schützen die Anlage. Sie ist auch gar nicht militarisiert. Da gibt es kein militärisches Gerät.” Weder Guterres noch Nebensja führten aber aus, was sie unter militärischem Gerät verstehen: Panzer? Oder bereits Lastwagen?

Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskij fühlte sich dagegen in einer Rede an die Nation bestätigt durch den “klaren Hinweis” im IAEA-Bericht auf die Präsenz russischer Truppen und militärischem Gerät. Er forderte die IAEA auf, die ukrainische Position ausdrücklich zu unterstützen, dass alle russischen Streitkräfte von dort abziehen müssten. Doch die IAEA dürfte alles tun, sich nicht auf eine Seite ziehen zu lassen.

Fazit: Das Völkerrecht setzt sehr hohe Hürden für Angriffe auf Atomkraftwerke, schließt sie aber auch nicht gänzlich aus. Und die Angst bleibt, dass unterschiedliche Auslegungen der Umstände zu einer nuklearen Katastrophe führen könnten.

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