NATO-Übung: Diese Rechte haben Flugpassagiere
Vom 12. bis zum 24. Juni proben NATO-Truppen am Himmel über Deutschland den Ernstfall – Flugreisende müssen mit Verspätungen und Annullierungen rechnen.
Ob es tatsächlich zum befürchteten Chaos im europäischen Flugverkehr kommen wird, oder lediglich stellenweise Probleme auftauchen, ist noch unklar. Ganz ohne Beeinträchtigungen für Flugreisende aber wird die NATO-Übung Air Defender 23 vom 12. bis zum 24. Juni gewiss nicht vonstatten gehen. Immerhin nehmen 220 Militärflugzeuge an dem Manöver teil und große Bereiche des Luftraumes werden zeitweilig gesperrt. Passagiere, die für die zwölf fraglichen Tage eine Flugreise planen, müssen wegen des zu erwartenden Gedränges am Himmel über Europa davon ausgehen, dass es Verspätungen und sogar Annullierungen geben wird. “Es ist mit der Beeinträchtigung der Flugrouten ziviler Flugzeuge zu rechnen”, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). “Die Situation im deutschen Luftraum ist ja ohnehin schon sehr angespannt. Schon jetzt ist dort alles unfassbar eng getaktet.”
Zumindest innerhalb der EU sind die Rechte von Flugpassagieren, die von Verspätungen oder Annullierungen betroffen sind, klar geregelt. Die sogenannte Fluggastrechteverordnung gilt für alle Passagiere, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, sowie für alle Passagiere, die auf einem Flughafen in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat, erklärt Wojtal. Die Verordnung sieht unter anderem Entschädigungszahlungen in Höhe von mehreren hundert Euro vor und legt genaue Kriterien dafür fest.
Ob es tatsächlich zum befürchteten Chaos im europäischen Flugverkehr kommen wird, oder lediglich stellenweise Probleme auftauchen, ist noch unklar. Ganz ohne Beeinträchtigungen für Flugreisende aber wird die NATO-Übung Air Defender 23 vom 12. bis zum 24. Juni gewiss nicht vonstatten gehen. Immerhin nehmen 220 Militärflugzeuge an dem Manöver teil und große Bereiche des Luftraumes werden zeitweilig gesperrt. Passagiere, die für die zwölf fraglichen Tage eine Flugreise planen, müssen wegen des zu erwartenden Gedränges am Himmel über Europa davon ausgehen, dass es Verspätungen und sogar Annullierungen geben wird. “Es ist mit der Beeinträchtigung der Flugrouten ziviler Flugzeuge zu rechnen”, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). “Die Situation im deutschen Luftraum ist ja ohnehin schon sehr angespannt. Schon jetzt ist dort alles unfassbar eng getaktet.”
So haben Flugreisende einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft nur bei kurzfristig, weniger als 14 Tage vor dem Abflug mitgeteilten Annullierungen oder Verspätungen. Außerdem muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich auch beim Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht hätten verhindern lassen. “Bei der NATO-Übung dürfte es sich nach unserer Einschätzung um solche außergewöhnlichen Umstände handeln”, sagt Wojtal.
Klare Regeln innerhalb der EU
Das sieht auch der auf Flugrecht spezialisierte Rechtsanwalt Paul Degott so. “Das NATO-Luftmanöver an sich wird sicherlich ein solcher außerordentlicher Umstand sein, auf welchen sich die Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten berufen können”, sagt er. “Sie werden dann aber auch darlegen müssen, was sie Zumutbares getan haben, um die Flugunregelmäßigkeiten hieraus eben zu vermeiden oder weniger schlimm für die Passagiere ausfallen zu lassen.” Letzteres könne der Ansatzpunkt sein, bei der Fluggesellschaft doch zu einer Ausgleichszahlung zu kommen.
Was die Passagierrechte auf Flügen angeht, die nicht unter die EU-Fluggastrechteverordnung fallen, gibt es keine allgemeingültige Regelung, erklärt Karolina Wojtal vom EVZ. “Es gibt weltweit nichts vergleichbares”, sagt sie. Zwar ist in der sogenannten Montreal Convention festgehalten, dass Airlines für Schäden haftbar sind, die durch Verspätungen entstehen. Was das jedoch genau bedeutet, ist nicht detailliert geklärt. Rechtsanwalt Degott gibt zudem zu bedenken, dass Fluggesellschaften auch in diesem Fall nicht für Verspätungsschäden haften, wenn sie nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen wurden oder dass es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Fluggesellschaft könne sich auch mit dem Hinweis auf die außergewöhnlichen Umstände entlasten, die das NATO-Manöver darstelle.
Dazu kommt, dass dem Internationalen Luftfahrtverband IATA zufolge bis heute nur 72 Prozent aller Staaten die Montreal Convention überhaupt ratifiziert haben. “Das hat zur Folge, dass es weiterhin einen Flickenteppich der Haftungsregelungen gibt”, so die IATA. Letztendlich hängt es also in weiten Teilen der Welt von jeder einzelnen Fluggesellschaft ab, welche Regelungen sie im Falle von Annullierungen und Verspätungen anwendet, erklärt Wojtal. Passagieren bleibt nichts anderes übrig, als sich vorab in den AGBs zu informieren, wenn sie sichergehen wollen. “Vieles wird allerdings ohnehin ausschließlich auf Kulanzbasis geregelt”, sagt sie. Vor allem was die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen wie Hotelunterbringung, Getränke und Mahlzeiten während der Wartezeit auf einen verspäteten Flug angehe. Im Falle von Flugausfällen werde in der Regel versucht, die betroffenen Passagiere auf andere Flüge umzubuchen oder Wertgutscheine für die nächste Buchung auszugeben.
Wer nun meint, durch den Abschluss einer Versicherung eine etwaige Verspätung oder einen Flugausfall absichern zu können, sollte sich unbedingt das Kleingedruckte genau durchlesen, empfiehlt Wojtal. Reiserücktrittsversicherungen bespielsweise greifen in solchen Fällen nicht und viele Versicherer schließen die Haftung aus, wenn es sich um außergewöhnliche Umstände handelt.
Die Luftwaffe, die die Großübung leitet, an der 25 NATO-Mitgliedsstaaten teilnehmen, hat derweil angekündigt, dass der Luftraum über Deutschland in drei Sektoren eingeteilt wird, die an den fraglichen Tagen jeweils zeitweilig für die militärische Nutzung reserviert werden: der Luftraum Ost von 10 bis 14 Uhr, der Luftraum Süd von 13 bis 17 Uhr und der Luftraum Nord von 16 bis 20 Uhr. Nachts und am Wochenende soll es keine Übungen geben.
Welche Auswirkungen das ganz konkret haben wird, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen, teilt etwa der Flughafen Düsseldorf mit. Simulationen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, Eurocontrol, ließen erwarten, dass mit Flugannullierungen im Vorfeld nicht zu rechnen ist. “Aufgrund der zu erwartenden Dynamik dieser bislang einzigartigen Großübung können aber Beeinträchtigungen an einzelnen Flughäfen oder Flugstrecken nicht ausgeschlossen werden”, so ein Flughafensprecher.
Ob es tatsächlich zum befürchteten Chaos im europäischen Flugverkehr kommen wird, oder lediglich stellenweise Probleme auftauchen, ist noch unklar. Ganz ohne Beeinträchtigungen für Flugreisende aber wird die NATO-Übung Air Defender 23 vom 12. bis zum 24. Juni gewiss nicht vonstatten gehen. Immerhin nehmen 220 Militärflugzeuge an dem Manöver teil und große Bereiche des Luftraumes werden zeitweilig gesperrt. Passagiere, die für die zwölf fraglichen Tage eine Flugreise planen, müssen wegen des zu erwartenden Gedränges am Himmel über Europa davon ausgehen, dass es Verspätungen und sogar Annullierungen geben wird. “Es ist mit der Beeinträchtigung der Flugrouten ziviler Flugzeuge zu rechnen”, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). “Die Situation im deutschen Luftraum ist ja ohnehin schon sehr angespannt. Schon jetzt ist dort alles unfassbar eng getaktet.”
Zumindest innerhalb der EU sind die Rechte von Flugpassagieren, die von Verspätungen oder Annullierungen betroffen sind, klar geregelt. Die sogenannte Fluggastrechteverordnung gilt für alle Passagiere, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, sowie für alle Passagiere, die auf einem Flughafen in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat, erklärt Wojtal. Die Verordnung sieht unter anderem Entschädigungszahlungen in Höhe von mehreren hundert Euro vor und legt genaue Kriterien dafür fest.
Klare Regeln innerhalb der EU
So haben Flugreisende einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft nur bei kurzfristig, weniger als 14 Tage vor dem Abflug mitgeteilten Annullierungen oder Verspätungen. Außerdem muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich auch beim Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht hätten verhindern lassen. “Bei der NATO-Übung dürfte es sich nach unserer Einschätzung um solche außergewöhnlichen Umstände handeln”, sagt Wojtal.
Das sieht auch der auf Flugrecht spezialisierte Rechtsanwalt Paul Degott so. “Das NATO-Luftmanöver an sich wird sicherlich ein solcher außerordentlicher Umstand sein, auf welchen sich die Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten berufen können”, sagt er. “Sie werden dann aber auch darlegen müssen, was sie Zumutbares getan haben, um die Flugunregelmäßigkeiten hieraus eben zu vermeiden oder weniger schlimm für die Passagiere ausfallen zu lassen.” Letzteres könne der Ansatzpunkt sein, bei der Fluggesellschaft doch zu einer Ausgleichszahlung zu kommen.
Was die Passagierrechte auf Flügen angeht, die nicht unter die EU-Fluggastrechteverordnung fallen, gibt es keine allgemeingültige Regelung, erklärt Karolina Wojtal vom EVZ. “Es gibt weltweit nichts vergleichbares”, sagt sie. Zwar ist in der sogenannten Montreal Convention festgehalten, dass Airlines für Schäden haftbar sind, die durch Verspätungen entstehen. Was das jedoch genau bedeutet, ist nicht detailliert geklärt. Rechtsanwalt Degott gibt zudem zu bedenken, dass Fluggesellschaften auch in diesem Fall nicht für Verspätungsschäden haften, wenn sie nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen wurden oder dass es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Fluggesellschaft könne sich auch mit dem Hinweis auf die außergewöhnlichen Umstände entlasten, die das NATO-Manöver darstelle.
Dazu kommt, dass dem Internationalen Luftfahrtverband IATA zufolge bis heute nur 72 Prozent aller Staaten die Montreal Convention überhaupt ratifiziert haben. “Das hat zur Folge, dass es weiterhin einen Flickenteppich der Haftungsregelungen gibt”, so die IATA. Letztendlich hängt es also in weiten Teilen der Welt von jeder einzelnen Fluggesellschaft ab, welche Regelungen sie im Falle von Annullierungen und Verspätungen anwendet, erklärt Wojtal. Passagieren bleibt nichts anderes übrig, als sich vorab in den AGBs zu informieren, wenn sie sichergehen wollen. “Vieles wird allerdings ohnehin ausschließlich auf Kulanzbasis geregelt”, sagt sie. Vor allem was die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen wie Hotelunterbringung, Getränke und Mahlzeiten während der Wartezeit auf einen verspäteten Flug angehe. Im Falle von Flugausfällen werde in der Regel versucht, die betroffenen Passagiere auf andere Flüge umzubuchen oder Wertgutscheine für die nächste Buchung auszugeben.
Weltweiter Flickenteppich der Haftungsregelungen
Wer nun meint, durch den Abschluss einer Versicherung eine etwaige Verspätung oder einen Flugausfall absichern zu können, sollte sich unbedingt das Kleingedruckte genau durchlesen, empfiehlt Wojtal. Reiserücktrittsversicherungen bespielsweise greifen in solchen Fällen nicht und viele Versicherer schließen die Haftung aus, wenn es sich um außergewöhnliche Umstände handelt.
Nachts und am Wochenende keine Übungen
Die Luftwaffe, die die Großübung leitet, an der 25 NATO-Mitgliedsstaaten teilnehmen, hat derweil angekündigt, dass der Luftraum über Deutschland in drei Sektoren eingeteilt wird, die an den fraglichen Tagen jeweils zeitweilig für die militärische Nutzung reserviert werden: der Luftraum Ost von 10 bis 14 Uhr, der Luftraum Süd von 13 bis 17 Uhr und der Luftraum Nord von 16 bis 20 Uhr. Nachts und am Wochenende soll es keine Übungen geben.
Welche Auswirkungen das ganz konkret haben wird, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen, teilt etwa der Flughafen Düsseldorf mit. Simulationen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, Eurocontrol, ließen erwarten, dass mit Flugannullierungen im Vorfeld nicht zu rechnen ist. “Aufgrund der zu erwartenden Dynamik dieser bislang einzigartigen Großübung können aber Beeinträchtigungen an einzelnen Flughäfen oder Flugstrecken nicht ausgeschlossen werden”, so ein Flughafensprecher.