Diesmal wird die aserbaidschanische Regierung eine Entschädigung für die Festnahme eines Geistlichen zahlen
Der Europäische Gerichtshof gab seine Entscheidung bezüglich der Beschwerde von Sardar Babayev bekannt
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird seine nächste Entscheidung bezüglich Aserbaidschan am 1. Februar bekannt geben gemacht.
Das Gericht akzeptierte die meisten der im Antrag gerügten Verstöße.
Im Fall „Sardar Babajew gegen Aserbaidschan“ lebte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ereignisse im Bezirk Masallı.
In dem Fall ging es um die Verhaftung von Babayev, einem Geistlichen, der im Iran Religionsunterricht erhielt, mit der Begründung, er habe illegale religiöse Propaganda betrieben und den religiösen Monat in der Masalli-Moschee abgehalten. Anschließend wurde Klage gegen ihn eingereicht.
Gemäß Artikel 168-1 des Strafgesetzbuches wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil er von Bürgern der Republik Aserbaidschan, die im Ausland Religionsunterricht erhalten hatten, islamische religiöse Riten durchgeführt hatte.
Vor dem EGMR legte der Beschwerdeführer der Europäischen Union die Artikel 3 (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung), 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), 6 (Unschuldsvermutung) und 9 (Meinung, Gewissen und Religion) vor. Er behauptete dies Artikel 10 (Meinungsfreiheit), Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) seien verletzt worden.
Der EGMR entschied, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Artikel 3 (Inhaftierung in einem Metallkäfig), Artikel 5.3 (willkürliche Inhaftierung während des Prozesses) und Artikel 9 (Eingriff in die Religionsfreiheit) der Konvention vorlag. Der Entscheidung zufolge muss die Regierung dem Kläger 6.000 Euro immateriellen Schadensersatz zahlen. Dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers werden 2.500 Euro für die Rechtsberatung vergütet.
Der Kläger forderte einen immateriellen Schaden in Höhe von 60.000 Euro und Kosten und Auslagen in Höhe von 8.850 Euro.